Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.09.2013
Außerkrafttretensdatum
23.12.2020
Abkürzung
RPG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).
Text
Freistellung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
(2)Absatz 2,Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3)Absatz 3,Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Absatz eins, angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.
Im RIS seit
11.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40152220