Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 1

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Gerichtspraxis

Zwecke der Gerichtspraxis

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
  2. Absatz 2,Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
  3. Absatz 3,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Anmerkung

Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.

Schlagworte

Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249246

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P1/NOR40249246

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