Anmerkung
1. Zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung siehe § 1 Abs. 2 BG, BGBl.
Nr. 140/1978.
2. Zum Recht auf Führung des akademischen Grades eines Magisters der
Rechtswissenschaften siehe §§ 2 und 17 BG,
BGBl. Nr. 140/1978.
3. Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein
rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011