Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspraktikantengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gerichtspraxis

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
  2. Absatz 2,Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
  3. Absatz 3,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Anmerkung

1. Zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung siehe § 1 Abs. 2 BG, BGBl.
Nr. 140/1978.
2. Zum Recht auf Führung des akademischen Grades eines Magisters der
Rechtswissenschaften siehe §§ 2 und 17 BG, BGBl. Nr. 140/1978.
3. Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein
rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40012272

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/644/P1/NOR40012272

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