Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Gerichtspraxis

Zwecke der Gerichtspraxis

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
  2. Absatz 2Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
  3. Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Anmerkung

Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe Paragraph 25,

Schlagworte

Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249246