Bundesrecht konsolidiert

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Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad Hall § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad Hall

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 2, (1) In dem nach Paragraph eins, neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Absatz eins, bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.

Gesetzesnummer

10006885

Dokumentnummer

NOR12074865

Alte Dokumentnummer

N5198712822L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/624/P2/NOR12074865

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