Kurztitel

Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad Hall

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 2, (1) In dem nach Paragraph eins, neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Absatz eins, bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.