Bundesrecht konsolidiert

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Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad Hall § 2

Kurztitel

Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad Hall

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In dem nach Paragraph eins, neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Absatz eins, bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006885

Dokumentnummer

NOR40028505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/624/P2/NOR40028505

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