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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 26
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 25 am 21.03.2023
§ 26a am 21.03.2023
Alle Fassungen
§ 26 heute
§ 26 gültig ab 01.06.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
§ 26 gültig von 19.12.1987 bis 31.05.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1987
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 58/2022
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.06.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KJBG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 4
Verzeichnis der Jugendlichen
§ 26.
(1)
In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
(
BGBl. Nr. 45/1952
, Art. I Z 2)
1.
Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
2.
Tag und Jahr der Geburt,
3.
Tag des Eintrittes in den Betrieb,
4.
Art der Beschäftigung,
5.
Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung (§ 26 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG),
BGBl. Nr. 461/1969
), (
BGBl. Nr. 229/1982
, Art. I Z 17 lit. a)
6.
die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, (
BGBl. Nr. 229/1982
, Art. I Z 17 lit. b)
7.
Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. (
BGBl. Nr. 229/1982
, Art. I Z 17 lit. b)
(2)
Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3)
Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. VI Abs. 10 der Kundmachung)
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Arbeitszeitaufzeichnungen
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Arbeitszeitaufzeichnungen (UM)
Im RIS seit
14.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR40243267
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P26/NOR40243267
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