Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
19.12.1987
Außerkrafttretensdatum
31.05.2022
Abkürzung
KJBG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 4
Verzeichnis der Jugendlichen
§ 26.
(1) In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:
(BGBl. Nr. 45/1952, Art. I Z 2)
Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,
Tag des Eintrittes in den Betrieb,
die Zeit, während der den Jugendlichen Urlaub gewährt wurde, (
BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)
Namen und Wohnort der gesetzlichen Vertreter der Jugendlichen. (
BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 17 lit. b)
(2) Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen. Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(3) Den Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren. (Art. VI Abs. 10 der Kundmachung)
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12103117
Alte Dokumentnummer
N6198720066J