Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 3

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird (vgl. Art. XVII § 7, BGBl. I Nr. 111/2007).

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 5, Absatz 2,) mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren sind die Vorschriften des AußStrG mit den nachstehend angeführten Besonderheiten anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (Paragraph 8,) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.
  4. Absatz 4,Soweit nicht die volle Gleichwertigkeit festzustellen ist, ist gleichzeitig auszusprechen, über welche Wissensgebiete oder Teile von Wissensgebieten eine ergänzende, positiv beurteilte Prüfung abzulegen ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen (Ergänzungsprüfung).

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR40094930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P3/NOR40094930

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