Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Beachte

Ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach Paragraph 3, RAO, Paragraph 6 a, NO und Paragraph 2 a, RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (Paragraph 5, Absatz 2,) mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren sind die Vorschriften des AußStrG mit den nachstehend angeführten Besonderheiten anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (Paragraph 8,) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.
  4. Absatz 4,Soweit nicht die volle Gleichwertigkeit festzustellen ist, ist gleichzeitig auszusprechen, über welche Wissensgebiete oder Teile von Wissensgebieten eine ergänzende, positiv beurteilte Prüfung abzulegen ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen (Ergänzungsprüfung).