Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ABAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 2, gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
  2. Absatz 2,Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Siehe die jeweiligen Zulassungsbestimmungen des NPG, BGBl. Nr. 522/1987, des RAPG, BGBl. Nr. 556/1985 und des RDG, BGBl. Nr. 305/1961.
2. Die Abs. 1 und 2 ändern aber nichts an den allgemeinen Berufsvoraussetzungen. Vor der Ernennung zum Richter oder Notar bzw. der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte müssen daher weiterhin die nach den jeweiligen Berufsrechten (RAO, RGBl. Nr. 96/1869, NO, RGBl. Nr. 75/1871 und RDG, BGBl. Nr. 305/1961) erforderlichen Praxiszeiten zurückgelegt werden.
3. Zu Abs. 3: Hinsichtlich der Prüfungsgebühr siehe § 6 Abs. 2.

Schlagworte

Praxiszeit, Urkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013

Gesetzesnummer

10002801

Dokumentnummer

NOR12034219

Alte Dokumentnummer

N2198717556R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/523/P3/NOR12034219

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