Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ABAG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß § 2 gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 2, gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Zulassung zu der betreffenden Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
(2)Absatz 2,Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat, Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem Wohnsitz des Prüfungswerbers.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung sind das Zeugnis über die bestandene andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr beizuschließen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Siehe die jeweiligen Zulassungsbestimmungen des NPG,
BGBl. Nr. 522/1987, des RAPG,
BGBl. Nr. 556/1985 und des RDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
2. Die Abs. 1 und 2 ändern aber nichts an den allgemeinen Berufsvoraussetzungen. Vor der Ernennung zum Richter oder Notar bzw. der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte müssen daher weiterhin die nach den jeweiligen Berufsrechten (RAO,
RGBl. Nr. 96/1869, NO,
RGBl. Nr. 75/1871 und RDG,
BGBl. Nr. 305/1961) erforderlichen Praxiszeiten zurückgelegt werden.
3. Zu Abs. 3: Hinsichtlich der Prüfungsgebühr siehe § 6 Abs. 2.
Schlagworte
Praxiszeit, Urkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013
Gesetzesnummer
10002801
Dokumentnummer
NOR12034219
Alte Dokumentnummer
N2198717556R