Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsprüfungsgesetz § 6

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, gestellt werden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 zweiten Satz siehe auch § 8 zweiter Satz.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR40095108

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P6/NOR40095108

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