Bundesrecht konsolidiert

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Notariatsprüfungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 6,

Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.

Anmerkung

Zum zweiten Satz siehe auch § 8 zweiter Satz.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12034189

Alte Dokumentnummer

N2198717452R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P6/NOR12034189

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