Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, gestellt werden.