Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
17.10.2025
Abkürzung
SchliSt-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Angelobung
§ 6.Paragraph 6,
Der Präsident des Gerichtshofes hat den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Im RIS seit
09.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10008631
Dokumentnummer
NOR40139067