Bundesrecht konsolidiert

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Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 444/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.09.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Angelobung

Paragraph 6,

Der Präsident des Gerichtshofes hat dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, sofern er nicht dem Kreise der Berufsrichter angehört, und den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR12102695

Alte Dokumentnummer

N6198710086Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/444/P6/NOR12102695

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