Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
16.09.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.2012
Abkürzung
SchliSt-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Angelobung
§ 6.Paragraph 6,
Der Präsident des Gerichtshofes hat dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, sofern er nicht dem Kreise der Berufsrichter angehört, und den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Gesetzesnummer
10008631
Dokumentnummer
NOR12102695
Alte Dokumentnummer
N6198710086Y