Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,
Paragraph 6
16.09.1987
30.04.2012
Der Präsident des Gerichtshofes hat dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, sofern er nicht dem Kreise der Berufsrichter angehört, und den Beisitzern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.