Bundesrecht konsolidiert

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Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung § 10

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 444/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entscheidung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR40154965

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/444/P10/NOR40154965

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