Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Entscheidung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
  2. Absatz 2,Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.