Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
16.09.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
SchliSt-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Entscheidung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Arbeitnehmerschaft (Arbeitnehmergruppe) andererseits zu fällen.
(2)Absatz 2,Die Schlichtungsstelle ist bei ihrer Entscheidung an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung.
(4)Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013
Gesetzesnummer
10008631
Dokumentnummer
NOR12102699
Alte Dokumentnummer
N6198710090Y