Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
18.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BEA-Geo.
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Angelobung der Mitglieder
§ 4.Paragraph 4,
Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (Paragraph 6, Absatz 6,) sein kann.
Im RIS seit
17.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10008630
Dokumentnummer
NOR40272172