Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes Art. 2

Kurztitel

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 321/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 971/1993

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.
  3. Absatz 3,Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 971 aus 1993,)
  5. Absatz 5,Erlöse gemäß Absatz eins und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006884

Dokumentnummer

NOR12081914

Alte Dokumentnummer

N5199332402J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/321/A2/NOR12081914

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