Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.
(3)Absatz 3,Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 971/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 971 aus 1993,) (5)Absatz 5,Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.Erlöse gemäß Absatz eins und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Gesetzesnummer
10006884
Dokumentnummer
NOR12081914
Alte Dokumentnummer
N5199332402J