Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 321/1987

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Artikel römisch zwei

(1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.

(3) Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.

(4) Dieser Fonds ist beginnend mit 1. Jänner 1988 in drei Halbjahresetappen zu je 2 Milliarden Schilling zu dotieren. Weiters sind Erlöse gemäß Absatz 2 bis zu 2 Milliarden Schilling per 1. Juli 1989 den Fonds zuzuführen.

(5) Erlöse gemäß Absatz eins und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.

Gesetzesnummer

10006884

Dokumentnummer

NOR12074819

Alte Dokumentnummer

N5198711865L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/321/A2/NOR12074819

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