Kurztitel

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 971 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern.
  3. Absatz 3,Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 971 aus 1993,)
  5. Absatz 5,Erlöse gemäß Absatz eins und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.