Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Erwerbsvorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung eingereicht wurde, zweitfolgenden Kalendermonats die Steuer zu entrichten. Aus den Angaben bei der Entrichtung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im Gerichtsgebührengesetz – die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet wurde. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) und die Höhe der selbst berechneten Steuer in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P13/NOR40273547

Navigation im Suchergebnis