Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994

Text

Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung

Paragraph 13, (1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge eines Kalendermonats, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am fünfzehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist oder im Falle steuerbefreiter Erwerbsvorgänge entstanden wäre, zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt vorzulegen. Aus der Anmeldung muß sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Anmeldung sind alle bezughabenden Angaben des Erfassungsbuches (Paragraph 14,) je Erwerbsvorgang im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, beizufügen. Die Anmeldung samt beigefügten Angaben des Erfassungsbuches hat im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren der automationsunterstützten Datenübermittlung und den Inhalt der Anmeldung durch Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.

  1. Absatz 2Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung unter Hinweis auf die Eintragung im Erfassungsbuch anzubringen.
  2. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag. Die selbstzuberechnende Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 4Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12054040

Alte Dokumentnummer

N3199441115J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P13/NOR12054040

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