Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Erwerbsvorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung eingereicht wurde, zweitfolgenden Kalendermonats die Steuer zu entrichten. Aus den Angaben bei der Entrichtung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im Gerichtsgebührengesetz – die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet wurde. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) und die Höhe der selbst berechneten Steuer in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Absatz eins, genannten Fälligkeitstag.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273547