Absatz eins,Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Erwerbsvorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung eingereicht wurde, zweitfolgenden Kalendermonats die Steuer zu entrichten. Aus den Angaben bei der Entrichtung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im Gerichtsgebührengesetz – die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet wurde. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen.