Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 296/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 651/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Abkürzung

KHVG 1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Freiwillige Versicherung

Paragraph 2, (1) Die Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt römisch drei. anzuwenden.

  1. Absatz 2,Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit
    1. Ziffer eins
      Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
    2. Ziffer 2
      höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).
  2. Absatz 3,Auf Schadenereignisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 158 b bis 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, gelten.

Gesetzesnummer

10011672

Dokumentnummer

NOR12153393

Alte Dokumentnummer

N9199224646J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/296/P2/NOR12153393

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