- Ziffer einsSchadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
- Ziffer 2höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
Paragraph 2
01.01.1994
31.08.1994
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Freiwillige Versicherung
Paragraph 2, (1) Die Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt römisch drei. anzuwenden.