Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Freiwillige Versicherung

Paragraph 2, (1) Die Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt. Soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung auf Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Vertragsstaaten), erstreckt, ist auch Abschnitt römisch drei. anzuwenden.

  1. Absatz 2,Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit
    1. Ziffer eins
      Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
    2. Ziffer 2
      höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).
  2. Absatz 3,Auf Schadenereignisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 158 b bis 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, gelten.