Freiwillige Versicherung
§ 2. (1) Abschnitte II., IV. und V. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt.Paragraph 2, (1) Abschnitte römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. dieses Hauptstücks sind auch anzuwenden, soweit sich der örtliche Geltungsbereich der Versicherung über das Bundesgebiet hinaus erstreckt.
(2)Absatz 2,Abschnitte II. und IV. bis VI. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweitAbschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit
Schadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).
(3)Absatz 3,Auf Schadenereignisse gemäß Abs. 2 Z 1 sind die Bestimmungen der §§ 158b bis 158h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß § 1 gelten.Auf Schadenereignisse gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 158 b bis 158 h des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie für die Pflichtversicherung gemäß Paragraph eins, gelten.