Absatz 2,Abschnitte römisch zwei. und römisch vier. bis römisch sechs. dieses Hauptstücks sind anzuwenden, soweit
- Ziffer einsSchadenereignisse erfaßt werden, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eintreten,
- Ziffer 2höhere als die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart werden (freiwillige Höherversicherung).