Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Bezügen oberster Organe Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Bezügen oberster Organe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1987

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.07.1987

Außerkrafttretensdatum

21.07.1989

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Artikel römisch eins

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Schlagworte

Ruhebezug

Im RIS seit

17.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10000891

Dokumentnummer

NOR40259602

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/281/A1/NOR40259602

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