Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Bezügen oberster Organe Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Bezügen oberster Organe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Artikel römisch eins

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Schlagworte

Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10000891

Dokumentnummer

NOR12012949

Alte Dokumentnummer

N1198912003F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/281/A1/NOR12012949

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