Begrenzung von Bezügen oberster Organe
Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1987,
BVG
Artikel eins
03.07.1987
21.07.1989
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.
Ruhebezug
17.01.2024
10000891
NOR40259602