Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberflugsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzüberflugsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.06.1987

Außerkrafttretensdatum

03.03.2014

Abkürzung

GÜV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, des Luftfahrtgesetzes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat abweichend von den Bestimmungen im Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen (Ausnahmebewilligungen):
    1. Litera a
      auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Flugfeld oder auf einem Militärflugplatz landen, beziehungsweise von einem Flugfeld oder von einem Militärflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    2. Litera b
      bei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen und Außenabflügen auf Antrag des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen, beziehungsweise von einem Außenabflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    3. Litera c
      auf Antrag des Halters eines notgelandeten (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges, daß Luftfahrzeuge unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    4. Litera d
      daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Luftfahrtgesetzes) in das Bundesgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes oder auf dem nächstgelegenen geeigneten Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren Ausflug in das Ausland nach Durchführung des Einsatzes bedarf es keiner weiteren Bewilligung.
  2. Absatz 2,Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat vor Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, Litera a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Sicherheits- und Finanzlandesdirektionen einzuholen und diese von der Erteilung von Ausnahmebewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Ausnahmebewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften über den Grenzübertritt erwirkt wurden.

Schlagworte

Rettungseinsätze

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2014

Gesetzesnummer

10011648

Dokumentnummer

NOR12150737

Alte Dokumentnummer

N9198710057Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/249/P3/NOR12150737

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