Bundesrecht konsolidiert

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Grenzüberflugsverordnung § 3

Kurztitel

Grenzüberflugsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:
    1. Litera a
      auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in Paragraph 2, Absatz eins, der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2013, in der jeweils geltenden Fassung, nicht genannten Flugfeld, nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar landen, beziehungsweise von einem solchen Flugfeld unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    2. Litera b
      bei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen und Außenabflügen auf Antrag des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen, beziehungsweise von einem Außenabflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    3. Litera c
      auf Antrag des Halters eines notgelandeten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges, daß Luftfahrzeuge unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
    4. Litera d
      daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Luftfahrtgesetzes) in das Bundesgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes oder auf dem nächstgelegenen geeigneten Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren Ausflug in das Ausland nach Durchführung des Einsatzes bedarf es keiner weiteren Bewilligung.
  2. Absatz eins a,Bewilligungen nach Absatz eins, sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sind.
  3. Absatz 2,Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
  4. Absatz 3,Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Litera a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von Bewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 4,Bewilligungen gemäß Absatz eins, sind zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften über den Grenzübertritt erwirkt wurden.

Schlagworte

Rettungseinsätze

Im RIS seit

06.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011648

Dokumentnummer

NOR40161431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/249/P3/NOR40161431

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