Absatz eins,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat abweichend von den Bestimmungen im Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen (Ausnahmebewilligungen):
- Litera aauf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Flugfeld oder auf einem Militärflugplatz landen, beziehungsweise von einem Flugfeld oder von einem Militärflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
- Litera bbei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, des Luftfahrtgesetzes zulässigen Außenlandungen und Außenabflügen auf Antrag des Luftfahrzeughalters, daß Luftfahrzeuge nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar auf einem Außenlandeplatz landen, beziehungsweise von einem Außenabflugplatz unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
- Litera cauf Antrag des Halters eines notgelandeten (Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes) Luftfahrzeuges, daß Luftfahrzeuge unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;
- Litera ddaß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Luftfahrtgesetzes) in das Bundesgebiet einfliegen, unmittelbar am Ort des geplanten Einsatzes oder auf dem nächstgelegenen geeigneten Außenlandeplatz landen; für den unmittelbaren Ausflug in das Ausland nach Durchführung des Einsatzes bedarf es keiner weiteren Bewilligung.