Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. I Z 1, BGBl. Nr. 187/1994.

Text

Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung
    1. Ziffer eins
      zum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und
    2. Ziffer 2
      zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen
    vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.
  2. Absatz 3,Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.
  3. Absatz 4,Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
  4. Absatz 5,Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12063540

Alte Dokumentnummer

N4199118878J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P8/NOR12063540

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