Absatz 2,Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister für Inneres bei einer Zuweisung
- Ziffer einszum Grundzivildienst spätestens vier Wochen und
- Ziffer 2zu Zivildienstübungen spätestens acht Wochen
vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen, sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar ist.