Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist vom Bundesminister für Inneres einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hiebei ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, zu Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

  1. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
  2. Absatz 3Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Das Bundesministerium für Inneres hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten.
  3. Absatz 4Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
  4. Absatz 5Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch bestehende Arbeitsplätze nicht gefährdet werden oder Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze nicht erschwert wird.
  5. Absatz 6Die Zuweisung zu Dienstleistungen (Paragraph 7, Absatz 3,) kann außer zu gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtungen auch
    1. Ziffer eins
      mit deren Zustimmung zu vom Bundesminister für Inneres ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
    2. Ziffer 2
      zum Bundesministerium für Inneres verfügt werden. Abschnitt römisch VI ist anzuwenden, die Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 14, hingegen nicht.

Schlagworte

Sozialhilfe

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40007658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P8/NOR40007658

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