(3)Absatz 3,Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.