BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Text
Abschnitt IIaAbschnitt römisch zwei a Zivildienst
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2)Absatz 2,Der ordentliche Zivildienst ist
1.Ziffer eins
als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und
2.Ziffer 2
in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß § 8a Abs. 1in den in Absatz 3, angeführten Fällen als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins
zu leisten.
(3)Absatz 3,Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
1.Ziffer eins
als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 undals Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
2.Ziffer 2
als Einsatz gemäß § 8a Abs. 6 zu leisten.als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.