Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Text

Abschnitt römisch zwei a
Zivildienst

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
  2. Absatz 2,Der ordentliche Zivildienst ist
    1. Ziffer eins
      als Einsatz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      in den in Absatz 3, angeführten Fällen als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins
    zu leisten.
  3. Absatz 3,Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
    1. Ziffer eins
      als Einsatz gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      als Einsatz gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, zu leisten.