Abschnitt IIaAbschnitt römisch zwei a
Zivildienst
§ 6a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.Paragraph 6 a, (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.