Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.09.1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1988

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 61, Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 2, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061685

Alte Dokumentnummer

N41986104983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P61/NOR12061685

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