Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.12.1988

Außerkrafttretensdatum

10.03.1994

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 61, Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 2, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Anmerkung

NOV: Art. I und III, BGBl. Nr. 598/1988

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12062078

Alte Dokumentnummer

N4198810232A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P61/NOR12062078

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