Zivildienstgesetz 1986
Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1987,
Paragraph 61
01.09.1987
30.11.1988
Paragraph 61, Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als dreißig Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 2, vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.