(5)Absatz 5,Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Beiratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.