Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 47, (1) Der Zivildienstrat beschließt in Senaten.

  1. Absatz 2,Jedes Mitglied des Zivildienstrates kann mehreren Senaten angehören.
  2. Absatz 3,Jedem Senat des Zivildienstrates gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Der Vorsitzende des Zivildienstrates oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres als Berichterstatter; dieser muß rechtskundig sein;
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen Jugendorganisationen oder deren Verbänden, die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der Jugend wirken und nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung der österreichischen Jugend darstellen;
    4. Ziffer 4
      zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs, das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
  3. Absatz 4,Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende des Zivildienstrates zu erlassen.
  4. Absatz 5,Die Vorschläge nach Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der Bestellung nach Absatz 3, Ziffer eins, ist auf Paragraph 63 a, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Sofern die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen, entfällt für die betreffende Funktionsperiode ihr Vorschlagsrecht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1961

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12065704

Alte Dokumentnummer

N4199660037J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P47/NOR12065704

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