(4)Absatz 4,Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, hat der Vorsitzende der Kommission zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem nach Abs. 3 Z 3 bestellten Mitglied besteht.Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, hat der Vorsitzende der Kommission zu erlassen. Zur Zurückweisung von Anträgen ist ein Senat zuständig, der aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem nach Absatz 3, Ziffer 3, bestellten Mitglied besteht.